Satzung des Vereins
§1 Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen Opern- und Konzertfreunde Furth im Wald e. V. und hat seinen Sitz in Furth i.
Wald.
2.
Er ist durch Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig.
§2 Zweck des Vereins
1
.
Der
Verein
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
des
Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2
.
Zweck
des
Vereins
ist
die
umfassende,
alle
Stilrichtungen
einbeziehende
Kulturpflege
sowie
die
Förderung
junger begabter Künstler. Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch folgende Maßnahmen:
(a)
Vorbereitung,
Terminierung,
Organisation
und
Finanzierung
von
qualitätvollen
Aufführungen,
Opern
und
Liederabenden, Konzerten, literarischen Darbietungen;
(b)
Erstellung
und
Publizierung
eines
Termin-
und
Veranstaltungsplanes
in
jährlichen
Intervallen
in
Koordination
mit dem Städt. Kulturamt und dem Verkehrsamt.
3
.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4
.
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur
für
satzungsgemäße
Zwecke
verwendet
werden.
Die
Mitglieder
erhalten
keine
Zuwendungen
aus
Vereinsmitteln.
Keine
Person
oder
Institution
darf
durch
Ausgaben,
die
dem
Zweck
des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
5
.
Alle
Inhaber
von
Vereinsämtern
sind
ehrenamtlich
tätig.
Aufwandsentschädigung
ist
möglich.
Darüber
entscheidet der Vorstand.
6
.
jeder
Beschluss
über
die
Änderung
der
Satzung
ist
vor
der
Anmeldung
beim
Registergericht
dem
zuständigen
Finanzamt vorzulegen.
7
.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§3 Mitgliedschaft
1.
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2.
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
3.
Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahren.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 3/4-Mehrheit
auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags.
§5 Mitgliedsbeiträge
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe der
Vorstand beschließt. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres im Voraus fällig.
§6 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der auf Grund der Satzung ergehenden
Beschlüsse die Vereinseinrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung haben jedoch nur ordentliche Mitglieder.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Austritt,
(b) Ausschluss,
(c) Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit 3/4-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Punkt gilt insbesondere:
(a) Verstoß gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen die Vereinsinteressen,
(b)
Nichterfüllung
der
Beitrags-
oder
sonstigen
Zahlungsverpflichtungen
gegenüber
dem
Verein.
Vor
der
Entscheidung
über
den
Ausschluss
ist
dem
betreffenden
Mitglied
Gelegenheit
zur
Stellungnahme
zu
geben.
Der
Ausschluss
ist
dem
Mitglied
mittels
eingeschriebenen
Briefes
unter
Angabe
der
Gründe
bekanntzumachen.
Gegen
den
Beschluss
des
Vorstands
steht
dem
ausgeschlossenen
Mitglied
das
Recht
der
Berufung
an
den
Ehrenausschuss
zu.
Die
Berufung
muss
innerhalb
einer
Frist
von
einem
Monat
ab
Zugang
des
Beschlusses
beim
Vorstand
eingelegt
werden.
Der
Vorstand
hat
die
Berufung
dem
Ehrenausschuss
unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen.
§8 Organe
Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand,
(c) die Ausschüsse.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit ihr durch die Satzung nicht weitere Aufgaben übertragen sind,
über
(a) Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und des Ehrenausschusses,
(b) Entlastung des Vorstands,
(c) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahres- und Rechnungsberichts,
(d) Satzungsänderungen,
(e) Auflösung des Vereins,
(f) sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
(2)
Der
Vorstand
beruft
alljährlich
innerhalb
der
ersten
vier
Monate
eines
Kalenderjahres
eine
ordentliche
Versammlung
der
Mitglieder
ein,
zu
der
diese
spätestens
zwei
Wochen
vor
dem
Versammlungstermin
unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
(3) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
(a) Jahresbericht,
(b) Rechnungsbericht,
(c) Entlastung des Vorstandes,
(d) gegebenenfalls Wahlen und Satzungsänderungen, letztere mit Angabe des Wortlautes der Änderung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
(5)
Die
Mitgliederversammlung
wird
vom
1.
Vorsitzenden,
bei
dessen
Verhinderung
vom
2.
Vorsitzenden,
bei
dessen
Verhinderung
vom
ältesten
anwesenden
Vorstandsmitglied
geleitet.
Ist
kein
Vorstandsmitglied
an-
wesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.
(6)
Die
Mitgliederversammlung
beschließt,
soweit
in
dieser
Satzung
nichts
Anderes
bestimmt
ist,
mit
einfacher
Mehrheit
der
anwesenden,
stimmberechtigten
Mitglieder.
Bei
Stimmengleichheit
ist
der
Antrag
abgelehnt.
Zur
Abänderung
der
Satzung
ist
3/4-Mehrheit
der
anwesenden
Stimmberechtigten
erforderlich.
Stimmabgabe
eines
in
der
Versammlung
nicht
Anwesenden
(etwa
durch
Brief,
Fax
etc.)
und
Vertretung
im
Stimmrecht
sind
unzulässig.
Wer sich der Stimme enthält, gilt als nicht anwesend.
(7)
Beschlüsse
einschließlich
der
Wahlen
werden
in
offener
Abstimmung
durchgeführt,
sofern
nicht
die
Mehrheit
der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung beschließt.
(8)
Über
die
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
ist
ein
Protokoll
aufzunehmen,
das
vom
Versammlungsleiter
und
vom
Schriftführer
zu
unterzeichnen
ist.
Ferner
ist
über
die
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
in
einem
Rundschreiben zu berichten.
(9)
Anträge
auf
Änderung
der
Tagesordnung
sind
spätestens
eine
Woche
vor
der
Mitgliederversammlung
(maßgeblich
für
die
Fristberechnung
ist
der
Eingang
beim
Vorstand)
dem
Vorstand
schriftlich
einzureichen.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
werden
nach
Bedarf
durch
den
Vorstand
einberufen.
Der
Vorstand
ist
zur
Einberufung
einer
außerordentlichen
Mitgliederversammlung
verpflichtet,
wenn
mindestens
ein
Viertel
der
stimmberechtigten
Mitglieder
die
Einberufung
schriftliche
unter
Angabe
einer
Tagesordnung
beim
Vorstand
beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze (4) bis (9) entsprechend.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
(a) dem 1. Vorsitzenden,
(b) dem 2. Vorsitzenden,
(c) dem Schriftführer,
(d) dem Schatzmeister,
(e) zwei Beisitzern
(f) zwei Kassenprüfern
(2)
Die
Vorstandsmitglieder
werden
durch
die
Mitgliederversammlung
für
jeweils
drei
Jahre
gewählt.
Sie
bleiben
bis
zur
Neuwahl
des
Vorstandes
im
Amt.
Wiederwahlen
sind
unbegrenzt
zulässig.
Scheidet
ein
Vorstandsmitglied
vor
Ablauf
seiner
Amtsperiode
aus,
so
nimmt
die
nächste
Mitgliederversammlung
für
die
restliche
Amtszeit
eine
Ersatzwahl vor.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die von der
Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind, insbesondere auch über die
Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(4)
Der
Vorstand
vertritt
den
Verein
gerichtlich
und
außergerichtlich.
Der
1.
Vorsitzende
ist
einzelvertretungsberechtigt.
Je
zwei
weitere
Mitglieder
des
Vorstands
sind
gemeinsam
vertretungsberechtigt.
Im
Innenverhältnis
gilt,
dass
die
anderen
Vorstandsmitglieder
nur
bei
Verhinderung
des
1.
Vorsitzenden
vertreten
sollen.
(5)
Der
Vorstand
fasst
seine
Beschlüsse
in
Sitzungen,
die
vom
1.
Vorsitzenden,
bei
dessen
Verhinderung
vom
2.
Vorsitzenden,
grundsätzlich
schriftlich
und
unter
Bekanntgabe
der
Tagesordnung
mit
einer
Frist
von
nicht
weniger
als
einer
Woche
einberufen
werden.
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn
die
Hälfte
seiner
Mitglieder
anwesend
ist.
Die
Vorstandssitzungen
leitet
der
1.
Vorsitzende,
bei
dessen
Verhinderung
der
2.
Vorsitzende,
bei
dessen
Verhinderung
das
älteste
anwesende
Vorstandsmitglied.
Beschlüsse
des
Vorstands
werden
mit
einfacher
Stimmenmehrheit
der
anwesenden
Vorstandsmitglieder
gefasst,
soweit
nicht
in
dieser
Satzung
etwas
Anderes
bestimmt
ist.
Wer
sich
der
Stimme
enthält,
gilt
als
nicht
anwesend.
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
die
Stimme
des
Leiters
der
Vorstandssitzung.
Stimmabgabe
eines
in
der
Sitzung
nicht
Anwesenden
(etwa
durch
Brief,
Fax
etc.)
und
Vertretung
im
Stimmrecht
sind
unzulässig.
Über
die
Beschlüsse
des
Vorstands
ist
ein
Protokoll
aufzunehmen,
das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sowie allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
§11 Ausschüsse
(1)
Der
Ehrenausschuss
wird
von
der
Mitgliederversammlung
jeweils
für
die
Dauer
der
Wahlperiode
des
Vorstands
gewählt.
Der
Ehrenausschuss
soll
sich
aus
fünf
verdienstvollen
Vereinsmitgliedern
zusammensetzen.
Er
hat
schlichtende
Funktion
in
allen
Meinungsverschiedenheiten
unter
den
Mitgliedern
des
Vereins
und
ist
Berufungsinstanz
im
Falle
eines
Mitgliederausschlusses
gemäß
§
7
Absatz
(3).
Mitglieder
des
Vorstandes
dürfen
dem Ehrenausschuss nicht angehören.
(2) Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse einsetzen.
(3) Falls nicht anders bestimmt, hat der Ausschuss nur beratende Funktion.
(4) Der Ausschuss bestimmt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5)
Hinsichtlich
der
Ausschussbeschlüsse
gilt
§
10
Absatz
(5)
entsprechend.
Über
die
Beschlüsse
ist
ein
Protokoll
aufzunehmen,
das
vom
Sitzungsleiter
zu
unterschreiben
und
den
Ausschussmitgliedern
und
dem
Vorstand
zuzuleiten ist.
§12 Schiedsgericht
(1)
Für
alle
Streitigkeiten
zwischen
den
Mitgliedern
oder
zwischen
dem
Verein
und
den
Mitgliedern
über
Angelegenheiten,
die
das
Mitgliedschaftsrecht
betreffen,
ist
nach
erfolgloser
Anrufung
des
Ehrenausschusses
ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig.
(2)
Das
Schiedsgericht
wird
in
der
Weise
gebildet,
dass
jede
Partei
einen
dem
Verein
angehörenden
Schiedsrichter
stellt
und
sich
die
Schiedsrichter
auf
einen
Obmann
einigen,
der
die
Befähigung
zum
Richteramt
besitzt
und
dem
Verein
nicht
anzugehören
braucht.
Falls
eine
Einigung
der
Schiedsrichter
auf
einen
Obmann
nicht
zu
erreichen
ist
oder
eine
Partei
innerhalb
von
drei
Wochen
nach
Aufforderung
durch
die
Gegenpartei
oder
durch
den
Vorstand
ihren
Schiedsrichter
nicht
benennt,
so
soll
der
Präsident
des
Landgerichts
Regensburg
ersucht
werden,
den
Schiedsrichter oder den Obmann zu benennen.
(3)
Das
Schiedsgericht
beschließt
nach
mündlicher
Verhandlung
mit
einfacher
Mehrheit.
Über
das
Schiedsverfahren
ist
ein
Protokoll
zu
führen,
das
durch
die
Schiedsrichter
zu
unterzeichnen
und
den
Parteien
und
dem Vor- stand zuzuleiten ist. Die Verfahrensakten werden vom Vorstand verwahrt.
(4)
Die
Kosten
des
Schiedsverfahrens
hat
die
unterliegende
Partei
zu
tragen,
falls
das
Schiedsgericht
nicht
eine
andere Kostenentscheidung trifft.
§13 Auflösung des Vereins
(1)
Die
Einberufung
einer
Mitgliederversammlung,
in
der
die
Auflösung
des
Vereins
beschlossen
werden
soll,
hat
mindestens
vier
Wochen
vor
dem
Versammlungstag
zu
erfolgen.
Jedem
Mitglied
ist
von
dem
Antrag
auf
Auflösung
unter Angabe der Gründe schriftliche Mitteilung zu machen.
(2) Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder und eine Mehrheit von
3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich
(3)
Sind
in
der
Versammlung
weniger
als
3/4
der
stimmberechtigten
Mitglieder
erschienen,
so
ist
mit
einer
Frist
von
zwei
Wochen
eine
neue
Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Diese
ist
ohne
Rücksicht
auf
die
Zahl
der
erschienen
Mitglieder
beschlussfähig.
Hierauf
ist
in
der
Einladung
hinzuweisen.
Diese
weitere
Mitgliederversammlung
kann
mit
einer
Mehrheit
von
3/4
der
anwesenden
stimmberechtigten
Mitglieder
die
Auflösung des Vereins beschließen.
(4) Wer sich der Stimme enthält, gilt als nicht anwesend.
Opern- und Konzertfreunde Furth im Wald